Was ist der Gesamtbetriebsrat?

Die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats dient der Koordination der Arbeit der einzelnen Betriebsräte und der Repräsentation der Arbeitnehmer auf der Unternehmensebene. Unterteilt sich ein Unternehmen in mehrere Betriebe und wurde in mindestens zwei Betrieben ein Betriebsrat gebildet, dann ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG zwingend ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Der Gesamtbetriebsrat hat keine festgelegte Amtszeit und löst sich auf, wenn die Voraussetzungen für seine Bildung entfallen sind.

Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates

Die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats setzt nach § 47 Abs. 1 BetrVG voraus, dass sich ein Unternehmen in mehrere Betriebe aufgliedert. Anders ausgedrückt müssen mehrere Betriebsräte, um einen Gesamtbetriebsrat bilden zu können, einem einheitlichen Unternehmen angehören. Ein einheitliches Unternehmen setzt als maßgebliches Kriterium einen einheitlichen Rechtsträger voraus. Dieses Kriterium wird durch eine einheitliche Organisationsform als Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Personengesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch oder Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt.

Die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats setzt zudem voraus, dass mindestens zwei Betriebsräte in einem einheitlichen Unternehmen existieren.

Wie wird ein Gesamtbetriebsrat gebildet?

Der Gesamtbetriebsrat wird nicht von den Arbeitnehmern eines Unternehmens gewählt, sondern die einzelnen Betriebsräte entsenden Vertreter in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 – 5 BetrVG. Grundsätzlich werden danach je zwei Mitglieder aus den einzelnen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat entsandt. Besteht ein einzelner Betriebsrat nur aus drei Mitgliedern, wird nach § 47 Abs. 2 BetrVG nur ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat entsandt. Hiervon abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gem. § 47 Abs. 4 BetrVG möglich.

Wofür ist der Gesamtbetriebsrat zuständig?

Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für alle Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen betreffen und nicht auf der Ebene der einzelnen Betriebsräte gelöst werden können. Aus § 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergibt sich zudem, dass der Gesamtbetriebsrat weder eine über- noch eine untergeordnete Stellung gegenüber den Betriebsräten einnimmt. Der Gesamtbetriebsrat hat seinen eigenen Zuständigkeitsbereich, der erst eröffnet ist, wenn die Angelegenheiten nicht durch die einzelnen Betriebsräte zweckmäßig erledigt werden können. Daraus folgt, dass die Zuständigkeitsbereiche des Gesamtbetriebsrats und der einzelnen Betriebsräte sich gegenseitig ausschließen, wobei im Zweifel immer eher die Betriebsräte zuständig sind, um eine möglichst engen Bezug zum Willen der Arbeitnehmer herzustellen.

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats erstreckt sich nicht auf einen betriebsratlosen Betriebszweig des Unternehmens, es sein denn, es handelt sich um eine unternehmenseinheitliche Angelegenheit.

Der Gesamtbetriebsrat kann seinen Zuständigkeitsbereich nach § 50 Abs. 2 BetrVG erweitern, wenn er von einem oder mehreren Betriebsräten mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder schriftlich beauftragt wird, Angelegenheiten für diese zu behandeln.

 

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