Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?

Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis und unterscheidet sich von einer Vollzeitbeschäftigung nur in Bezug auf den Umfang, das Entgelt oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeit.

Aus dem arbeitsrechtlichen Blickwinkel ist eine geringfügige Beschäftigung einer Vollzeitbeschäftigung in allen rechtlichen Belangen nach § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz gleichgestellt. Demgegenüber werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aus sozialversicherungsrechtlicher Sichtweise stark privilegiert.

Welchen Formen der geringfügigen Beschäftigung gibt es?

Eine geringfügige Beschäftigung kann in zwei Kategorien aufgeteilt werden. Es gibt die geringfügige Beschäftigung in Unternehmen und Privathaushalten. Die Kategorien können wiederum in Entgeltgeringfügigkeit und in Zeitgeringfügigkeit unterteilt werden.

Die Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV die auch als dauerhafte geringfügige Beschäftigung bezeichnet wird, besteht dann, wenn das Arbeitsentgelt 450,- € monatlich regelmäßig nicht übersteigt.

Die Zeitgeringfügigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die auch Kurzfristbeschäftigung genannt wird, liegt ohne Rücksicht auf das erzielte Einkommen vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Außerdem darf diese Tätigkeit nur unregelmäßig, also vor allem nicht berufsmäßig, ausgeübt werden. Kurzfristige Beschäftigungen werden in der Praxis vornehmlich von Schülern oder Studenten ausgeführt. Falls diese Form der geringfügigen Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, muss sie sich an § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV messen lassen.

Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis in privaten Haushalten nach § 8 a SGB IV setzt voraus, dass es durch einen privaten Haushalt begründet wird und ausschließlich Tätigkeiten erfasst, die gewöhnlich von den Mitgliedern dieses Haushalt erledigt werden. Als solche Arbeitgeber kommen also nur natürliche Personen in Betracht.

Welche Sozialabgaben und Steuern fallen bei geringfügiger Beschäftigung an?

In der Arbeitslosen- und Krankenversicherung herrscht Versicherungsfreiheit und in der Pflegeversicherung keine Pflichtversicherung. In der Rentenversicherung hingegen herrscht für nach dem 31.12.2012 aufgenommene Beschäftigungen Versicherungspflicht. Lediglich eine Befreiung ist auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich (§ 6 Abs. 1b SGB VI); diese Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Welche Sozialabgaben und Steuern sind bei der Entgeltgeringfügigkeit zu leisten?

Der Arbeitgeber hat bei der Entgeltgeringfügigkeit pauschale Beiträge an Sozialabgaben und Steuern auf das Arbeitsentgelt von bis zu 450,- € zu leisten.

Vom Arbeitgeber sind pauschal zu zahlen:

  • 13 % an Krankenversicherungsbeiträgen,
  • 15 % an Rentenversicherungsbeiträgen und
  •   2 % für Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.

Hieraus erwachsen dem Arbeitnehmer keine Leistungsansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung)

Zusätzlich muss der Arbeitgeber drei weitere Umlagen pauschal abführen. Hierunter fallen:

  • Umlage 1: 0,9 % Abgabe
  • Umlage 2: 0,3 % Abgabe
  • Insolvenzgeldumlage: 0,09 % Abgabe
  • Pauschalsteuer: 2 % Abgabe

Welche Sozialabgaben und Steuern fallen bei einer zeitgeringfügigen Beschäftigung an?

Im Rahmen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung ist der Arbeitgeber von der Pflicht zur Pauschalabgabe an die jeweiligen Sozialversicherungsträger nach § 172 Abs. 3 SGB VI und § 249b SGB V befreit. Der Arbeitgeber bleibt jedoch zur Abführung von Umlagen verpflichtet.

Im Gegenzug zur Befreiung von der Pauschale für die Sozialabgaben wird der Arbeitgeber innerhalb dieser Form der geringfügigen Beschäftigung dazu verpflichtet Lohnsteuern abzuführen. Nach § 40 Abs. 1 EStG wird die Lohnsteuer pauschal mit 25 % berechnet werden.

Welche Sozialabgaben und Steuern fallen bei einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten an?

Die Sozialabgaben bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten setzen sich wie folgt pauschal zusammen:

  •      5 % Krankenversicherungsbeitrag
  •      5 % Rentenversicherungsbeitrag
  •      0,9 % für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  •      0,24 % Mutterschutzaufwendungen
  •      1,6 % Aufwendungen für die gesetzliche Unfallversicherung

Darüber hinaus ist ebenso wie bei der Entgeltgeringfügigkeit eine pauschale Steuerabgeltung in Höhe von 2 % zu entrichten.

Wie werden mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungstechnisch bewertet?

Werden mindestens zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausgeübt, so wird das Entgelt aus den beiden Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet. Sollte das so errechnete Entgelt den Wert von 450,- € überschreiten, werden beide Arbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig. In dem Bereich von 450,01 – 850,00 € entsteht dann eine sogenannte Gleitzone. Besteht neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptarbeitsverhältnis ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, so ist dieses von den Sozialabgaben befreit.

Wie hoch sind die Sozialabgaben innerhalb der Gleitzone?

Die Berechnung der Höhe der Sozialabgaben innerhalb der Gleitzone von 450,01 – 850,- € bestimmt sich nach § 163 Abs. 10 SGB VI. Diese Regelung schafft einen ansteigenden Übergang von der Sozialversicherungsfreiheit zu Beginn der Gleitzone zur vollen Sozialversicherungspflicht am Ende der Gleitzone. Innerhalb der Gleitzone zahlt der Arbeitnehmer nur verminderte Beiträge zu den Sozialversicherungen, die aber im Verlauf der Gleitzone langsam bis zur vollen Sozialversicherungspflicht ansteigen.

 

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