Was sind Gehaltslisten?

Der Begriff der Gehaltsliste steht in Zusammenhang mit den Informationsrechten des Betriebsrats und geht aus § 80 Abs. 2 BetrVG hervor. Zunächst hat der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig über alle wesentlichen Umstände zu unterrichten. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 kann der Betriebsrat verlangen, alle Unterlagen von Arbeitgeber ausgehändigt zu bekommen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Demzufolge kann der Betriebsrat gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen Einblick in die Gehaltslisten der Arbeitnehmer nehmen. Die Gehaltslisten enthalten Angaben zu dem individuellen Bruttoverdienst eines Arbeitsnehmers. Das Einsichtsrechts in die Gehaltslisten umfasst alle Lohnbestandteile einschließlich übertarifliche Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell und unter Berücksichtigung besonderer Umstände ausgehandelt wurden.

Was ist das Ziel des Einsichtsrechts in die Gehaltslisten?

Das Einsichtsrechts des Betriebsrats in die Gehaltslisten der Arbeitnehmer verfolgt das Ziel, überprüfen zu können, ob sich der Arbeitgeber bei der Zahlung der Gehälter an die Tarifvereinbarungen und die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG hält.

Wo liegen die Grenzen des Einsichtsrechts in die Gehaltslisten?

Der Betriebsrat kann nicht die Aushändigung der Gehaltslisten, sondern nur deren Einsicht verlangen. Des Weiteren darf sich der Betriebsrat weder Kopien noch Abschriften von den Gehaltslisten anfertigen. Bei der Einsichtnahme in die Gehaltslisten darf der Betriebsrat nicht durch den Arbeitgeber überwacht werden.

Gibt es Ausnahmen vom Einsichtsrecht in die Gehaltslisten?

Vom Einsichtsrecht in die Gehaltslisten ausgenommen sind die Gehälter der leitenden Angestellten.

Wer ist berechtigt, Einsicht in die Gehaltslisten zu nehmen?

Nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist entweder der Betriebsausschuss gem. § 27 BetrVG oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss dazu berechtigt, Einsicht in die Gehaltslisten zu nehmen. Das bedeutet, dass in größeren Betrieben das Einsichtsrecht in die Gehaltslisten wegen der Vertraulichkeit der Informationen nicht vom gesamten Betriebsrat ausgeübt werden darf.

 

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