Informationen über die Erwerbsminderung
Der Begriff der Erwerbsminderung ist ein Rechtsbegriff aus dem Sozialversicherungsrecht. Die Erwerbsminderung knüpft daran an, in welchem Umfang der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses noch erwerbsfähig ist; der Umfang der Resterwerbsfähigkeit ist wiederum maßgeblich für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001 wurden die bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit durch die zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt; abgesehen von Übergangsregelungen kennt das Sozialversicherungsrecht insoweit lediglich noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Formen der Erwerbsminderung
Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, wegen einer Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Abhängig von dem Umfang der Resterwerbsfähigkeit ist zu differenzieren zwischen einer teilweisen Erwerbsminderung und vollen Erwerbsminderung wie folgt:
- eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte außer Stande sind wegen einer Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein
- eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte außer Stande sind, wegen einer Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein
Liegt eine Erwerbsminderung vor haben Versicherte bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit und Entrichtung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Arbeitsrechtliche Bezüge der Erwerbsminderung
Arbeitsrechtlich hat der Begriff der Erwerbsminderung keine eigenständige Bedeutung. Eine Erwerbsminderung führt automatisch weder zum Ruhen noch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings knüpfen Tarifverträge und Arbeitsverträge teilweise, insbesondere bei Ruhensklauseln und auflösenden Bedingungen, an den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung bzw. auch an die früheren Begriffe der Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit an und regeln, dass das Arbeitsverhältnis bei einer entsprechenden Rentengewährung endet. Ob eine derartige Regelungen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Fall der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung führen, wirksam sind, hängt von der Art der Rechtsgrundlage, den Umfang der Erwerbsminderung sowie davon ab, ob eine befristete oder unbefristete Rente gewährt wird.
Tipp zum Thema Erwerbsminderung
Eine Erwerbsminderung führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Erwerbsminderung kann aber im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ein Kündigungsgrund sein. Sieht ein Arbeitsvertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor, handelt es sich um eine auflösende Bedingung, die auf ihre Wirksamkeit von den Arbeitsgerichten überprüft werden kann (so genannte „Bedingungskontrollklage“). Die Klagefrist des § 17 TzBfG gilt insoweit auch für auflösend bedingte Arbeitsverträge, so dass der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beim zuständigen Arbeitsgericht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erheben muss. Ferner ist zu beachten, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 92 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes nicht nur bei einer Kündigung, sondern auch dann bedarf, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Fall der Erwerbsminderung ohne Kündigung erfolgt. Somit ist auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis eines schwer behinderten Menschen durch eine auflösende Bedingung für den Fall der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung enden soll, eine Beteiligung des Integrationsamtes erforderlich.
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