Was ist ein Ersatzmitglied?

Der Begriff Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 BetrVG steht in Zusammenhang mit dem Betriebsrat. Ein Ersatzmitglied rückt für ein ausgeschiedenes oder zeitweise verhindertes Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat nach. Damit die Kontinuität des Betriebsrats gesichert ist, vertritt das Ersatzmitglied ein Betriebsratsmitglied für die Dauer seiner Verhinderung.

Wann rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach?

Das Ersatzmitglied kann in den Betriebsrat nachrücken, wenn ein anderes Betriebsratsmitglied vor dem Ende der regulären Amtszeit des Betriebsrats ausgeschieden ist, § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Wann ein Betriebsratsmitglied ausscheidet bestimmt sich nach § 24 Nr. 2-6 BetrVG. Ein Ersatzmitglied kann z.B. in den Betriebsrat nachrücken, wenn ein Betriebsratsmitglied sein Amt niederlegt, das Arbeitsverhältnis beendet wird, das Betriebsratsmitglied seiner Wählbarkeit verlustig geworden ist, eine arbeitsgerichtliche Entscheidung den Betriebsrat aufgelöst oder einzelne Mitglieder ausgeschlossen hat.

Außerdem kann ein Ersatzmitglied vorübergehend für ein erkranktes, beurlaubtes oder sonst verhindertes Betriebsratsmitglied die Stellvertretung des Amts übernehmen, § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

Wie wird festgestellt, wer als Ersatzmitglied in Betracht kommt?

Die Feststellung eines Ersatzmitglieds nach § 25 Abs. 2 BetrVG ist davon abhängig welches Wahlverfahren bei der Wahl des Betriebsrats durchgeführt wurde. Hat z.B. eine Verhältniswahl stattgefunden, so bestimmt sich das Ersatzmitglied gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Hat demgegenüber eine Mehrheitswahl stattgefunden, so bestimmt sich das Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Danach findet die Feststellung des Ersatzmitglieds unter Berücksichtigung der Geschlechter gem. § 15 Abs. 2 BetrVG und der Höhe der erreichten Stimmen statt. Sind nicht ausreichend Ersatzmitglieder vorhanden um die nach § 9 BetrVG vorgegebene Anzahl an Betriebsratsmitgliedern aufzufüllen, führen die verbliebenen Mitglieder den Betriebsrat weiter. Sodann ist aber nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG eine neue Betriebsratswahl anzusetzen.

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