Was ist Elternzeit?

Elternzeit ermöglicht es den Eltern und unter Umständen auch anderen Bezugspersonen, die Pflege des Kindes zu übernehmen, ohne die Arbeitsstelle aufgeben zu müssen. Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr in ihrem Haushalt selbst betreuen und erziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 BEEG). Der Anspruch auf Elternzeit beträgt insgesamt drei Jahre, wobei ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden kann (§ 15 Abs. 2 S. 2 BEEG). Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 S. 1 BEEG).

Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis

Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss also keine Arbeitsleistung erbringen und der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen. Das Arbeitsverhältnis ist allerdings nicht aufgehoben, die Nebenpflichten sind also weiterhin zu beachten, beispielsweise das Konkurrenzverbot. Endet die Elternzeit, lebt das Arbeitsverhältnis in der Form wieder auf, wie es vor der Elternzeit bestanden hat.

Arbeiten während der Elternzeit

Elternzeit und Teilzeit bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber (mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers) schließen sich nicht aus. Arbeitnehmer/innen dürfen während der Elternzeit erwerbstätig sein, allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG). Sollte die Wochenarbeitszeit vor der Elternzeit mehr als 30 Wochenstunden betragen haben, können Arbeitnehmer/innen die Verringerung der Arbeitszeit für die Dauer der Elternzeit beantragen, wenn

  • der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und
  • das Verringerungsverlangen spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Teilzeittätigkeit (bei einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem dritten Geburtstag des Kindes) bzw. spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Teilzeittätigkeit (bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes) schriftlich angemeldet wurde.

Das Wiedereintrittsdatum, die gewünschte Wochenstundenzahl und – falls gewünscht – deren zeitliche Verteilung sollten hierbei möglichst genau und unmissverständlich mitgeteilt werden; vage Absichtserklärungen reichen als Antrag nicht aus.

Das Verlangen auf Verringerung und auch die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber sodann nur ablehnen, wenn er sich binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags auf dringende betriebliche Gründe beruft. Das bedeutet insbesondere, dass der Arbeitsplatz entweder nicht teilbar ist, also keine Teilzeitmöglichkeit besteht, wobei die Gerichte hier sehr strenge Anforderungen stellen. Oder es wurde für die elternzeitbedingte Abwesenheit bereits eine befristete Ersatzkraft eingestellt, so dass kein Bedarf mehr für eine (Teilzeit-)Arbeitskraft besteht.

Hat der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit nicht binnen vier Wochen nach Zugang des Antrags bzw. bei einer Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes nicht binnen acht Wochen nach Zugang des Antrags abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt (§ 15 Abs. 7 BEEG).

Anspruch auf Sonderzahlung während der Elternzeit

Der Arbeitgeber schuldet zwar während der Elternzeit nicht das Gehalt als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, er kann aber dennoch verpflichtet sein, bisherige Sonderzahlungen auch während der Elternzeit anteilig oder vollständig zu leisten. Hierzu ist der Arbeitsvertrag bzw. die bisherige Historie und der Zweck der Sonderzahlung(en) auszulegen. Es ist dabei anerkannt, dass die Zahlung (anteilig) entfallen kann, soweit sie auf aktive Arbeitsleistung abstellt, also im Zusammenhang mit der tatsächlichen Leistung des Arbeitnehmers steht. Ebenso kann die Zahlung (anteilig) entfallen, soweit dies arbeits- oder tarifvertraglich für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist.

Elternzeit und Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis enthält stets Angaben zur Beschäftigungsdauer. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis jedoch fort, so dass diese nur dann gesondert erwähnt werden darf, wenn sie im Verhältnis zum aktiven Arbeitsverhältnis erheblichen Raum einnimmt und durch die Nichterwähnung bei einem potenziellen zukünftigen Arbeitgeber ein falscher Eindruck entstehen könnte. Das Bundesarbeitsgericht zieht keine Grenze, wann ein solcher Zeitraum erheblich ist, nach überwiegender Ansicht ist dies aber der Fall, wenn die Elternzeit mindestens zwei Drittel des Arbeitsverhältnisses eingenommen hat.

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