Was ist das Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine staatliche Transferleistung, die einem Elternteil während der Elternzeit gewährt wird. Durch die Zahlung eines Elterngelds für junge Familien, kann sich die berufstätige Mutter oder Vater für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen lassen, um das neugeborene Kind zu betreuen, ohne schwere finanzielle Einbußen zu erleiden. Der Zweck des Elterngelds besteht somit darin, die Lebensgrundlage einer Familie zu sichern. Das Elterngeld kann über den Zeitraum des Mutterschutzes beansprucht werden und für bis zu 14 Monaten (12 Monate zzgl. 2 Partnermonate) gewährt. Das Elterngeld wurde am 29.09.2006 durch Beschluss des Bundestages eingeführt.

Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch auf Elterngeld?

Die rechtlichen Regelungen zum Elterngeld finden sich in§ 1 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Damit ein rechtmäßiger Anspruch auf Elterngeld besteht, müssen folgende Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG erfüllt sein:

  • Die Antragsteller müssen ihren Wohnsitz oder ihren überwiegenden Aufenthalt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG in Deutschland haben (Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 BEEG bilden Entwicklungshelfer oder Beamte, die zeitweise im Ausland eingesetzt werden).
  • Der Leistungsberechtigte müsste nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG mit dem Kind gemeinsam in einem Haushalt leben (es kommt nicht darauf an, dass die Elternteile verheiratet sind).
  • Die Anspruchsberechtigung tritt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BEEG nur ein, wenn das Kind selbstständig betreut und erzogen wird.
  • Für den Anspruch auf Elterngeld darf keine oder keine volle Erwerbstätigkeit nach § 1 Abs. Nr. 4 BEEG ausübt werden. Keine volle Erwerbstätigkeit bedeutet nach § 1 Abs. 6 BEEG, dass die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden betragen darf.
  • Nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Mitbürger müssen nach § 1 Abs. 7 Nr. 1 und 2 BEEG eine Niederlassungserlaubnis und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung mit   Arbeitsgenehmigung vorweisen können (Ausländische Personen welche nur vorübergehend in Deutschland sind wie z.B. Studenten, Auszubildende oder Bürgerkriegsflüchtlinge besitzen keinen Anspruch auf Elterngeld).
  • Außerdem ist nach § 1 Abs. 8 BEEG der Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte im letzten Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 5 EStG ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000,- € erzielt hat.

 

Wie wird die Höhe des Elterngelds ermittelt?

Die Höhe des Elterngelds nach § 2 Abs. 1 BEEG beträgt 67 % des durchschnittliche Einkommens aus den letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Die Obergrenze des gewährten Elterngelds liegt bei 1.800,- € monatlich.

Beträgt das durchschnittlich erzielte Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes weniger als 1.000,- € nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG, erhöht sich der prozentuale Anspruch auf Elterngeld von 67 % auf bis zu 100 % um 0,1 % je 2 €, die das Durchschnittseinkommen von 1000,- € abweicht. Ab einem Betrag von 1.200,- € Durchschnittseinkommen sinkt der prozentuale Bezugswert des Elterngelds nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG um 0,1 % je 2 € von 67 % auf 65 % ab.

Sollte die bezugsberechtigte Person bis zu 30 Stunden erwerbstätig sein, hat sie weiterhin Anspruch auf Elterngeld. Dieses gleicht nach wie vor den Einkommensverlust vor der Geburt in Höhe von bis zu 67 % im Verhältnis aus. Je nach Verdienst verbleibt somit keine Elterngeldzahlung mehr.

Der Mindestanspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 5 BEEG beträgt 300,- € bei Erwerbslosen oder Studierenden.

Bei einer Mehrlingsgeburt erhöht sich der Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 1 – 5 BEEG um 300,- € je weiteres Kind nach § 1 Abs. 6 BEEG.

Werden andere Leistungen auf das Elterngeld angerechnet?

Die Anrechnungen anderer Leistungen auf das Elterngeld erfolgt nach § 3 BEEG. Angerechnet werden u.a. Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG) und das Elterngeld für ein älteres Kind.

Für welchen Zeitraum wird das Elterngeld gewährt?

Das Elterngeld kann grundsätzlich ab der Geburt des Kindes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG bis zu einer Dauer von 14 Monate beansprucht werden. Dies gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG auch für angenommene Kinder ab der Aufnahme in den eigenen Haushalt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG haben Eltern einen Anspruch auf 12 Monate Elterngeld. Beide Elternteile haben die Möglichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG diesen Zeitraum untereinander aufzuteilen. Wobei ein Elternteil das Elterngeld für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate nach § 4 Abs. 3 BEEG erhält. In dem Fall, dass auch der andere Partner vom Elterngeldanspruch Gebrauch macht und den Eltern aus diesem Grund für mindestens zwei weitere Monate das Einkommen zum Teil oder komplett wegfällt, wird das Elterngeld für zwei weitere Monate gewährt. Ausnahmsweise kann nach § 4 Abs. 3 Satz BEEG eine Elternteil 14 Monate das Elterngeld beanspruchen, wenn ansonsten ab dem 12. Monat das Kindswohl gefährdet wäre.

Wie erfolgt die Beanspruchung des Elterngeldes?

Die Beantragung des Elterngeldes muss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG schriftlich erfolgen. Dieser Antrag kann rückwirkend nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG gestellt werden, wobei dann nur die letzten drei Monate ab dem Monat der Antragstellung berücksichtigt werden können. Der Antrag hat nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG den Monat zu benennen, für welchen das Elterngeld beansprucht wird. Hierbei ist jeder Elternteil dazu berechtigt, einmal einen Antrag auf Elterngeld zu stellen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BEEG kann der Antrag einmal ohne Angabe von Gründen geändert und in Härtefällen zusätzlich noch einmal geändert werden.

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