Informationen Begriff Betriebsratsmitglied?
Ein Betriebsratsmitglied ist ein für eine bestimmte Zeit zur Interessenvertretung der Belegschaft nach § 1 Abs. 1 BetrVG gewählter Arbeitnehmer. Betriebsratsmitglieder haben aufgrund ihrer besonderen Funktionhervorgehobene Rechte und Pflichten gegenüber anderen Arbeitnehmern. Z.B. genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG.
Die Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt nach § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages nicht verpflichtet ist, das Ehrenamt des Betriebsratsmitglieds auszuüben. Das gleichwohl angenommene Amt wird allerdings der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit gleichgestellt.
Die unentgeltliche Ausübung der Betriebsratstätigkeit lässt den Anspruch auf ein regelmäßiges Arbeitsentgelt nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht entfallen. Die unentgeltliche Amtsausübung soll nur verhindern, dass über das Arbeitsentgelt hinausgehende Zuwendungen, gleich welcher Art, die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gefährden. Unter den Begriff der Zuwendungen fällt nicht ein Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG, wonach die Kosten für die Betriebsratsarbeit vom Arbeitgeber zu ersetzen sind.
Tätigkeit im Betriebsrat zusätzlich zur Arbeitsleistung?
Soweit die Aufgaben der Betriebsratstätigkeit dies erfordern, sind Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu befreien. Daran wird deutlich, dass Betriebsratsmitglieder neben ihrer Arbeitsverpflichtung vorrangig Betriebsratstätigkeit wahrzunehmen haben. Zu dieser Tätigkeit gehören z.B. die Teilnahme an Sitzungen der Betriebsratsmitglieder gem. § 30 BetrVG, an Sitzungen der Ausschüsse nach §§ 27 und 28 BetrVG, die Sprechstundentätigkeit nach § 39 Abs. 1 BetrVG und andere Angelegenheiten des Betriebsrats. Dementsprechend kann sich ein Betriebsratsmitglied selbstständig von seinem Arbeitsplatz entfernen und muss lediglich seinen Vorgesetzten über den Ort und die Dauer der Betriebsratstätigkeit informieren.
Ausgleich für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit?
Nach § 37 Abs. 3 BetrVG ist dem Betriebsratsmitglied für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der regulären Arbeitszeit anfällt, ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.
Vor allem in größeren Betrieben kann der Umfang der Betriebsratstätigkeit dazu führen, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten nur noch in sehr engen Grenzen ausgeübt werden können. Daher sieht § 38 Abs. 1 BetrVG einen vollständigen Freistellungsanspruch für Betriebsratsmitglieder von der Arbeitspflicht in Betrieben mit bestimmten Größen vor.
Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen?
Da die Aufgaben der Betriebsratsmitglieder sehr vielgestaltig sind, können sie häufig nur mit Fachkenntnissen sachgerecht bewältigt werden. Daher hat jedes Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Zunächst sieht § 37 Abs. 6 BetrVG einen kollektiven Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Besuch von „erforderlichen“ Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder vor. Die „Erforderlichkeit” wird nur angenommen, wenn die Schulungs- oder Bildungsmaßnahme für die Betriebsratstätigkeit notwendig ist. Unabhängig davon hat jedes Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit einen individuellen Anspruch auf bis zu 3 Wochen Freistellung für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, soweit diese nur geeignet, also für die Betriebsratstätigkeit nützlich sind.
Welchen Schutz genießen Betriebsratsmitglieder?
Aufgrund der natürlichen Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat genießen die Betriebsratsmitglieder besondere Schutzrechte, die ihre Unabhängigkeiten sicherstellen und wahren sollen.
Der allgemeine Schutz der Betriebsratsmitglieder wird durch § 78 BetrVG gewährleistet. Dieser sieht zunächst in § 78 Satz 1 BetrVG ein Verbot der Störung der Amtstätigkeit vor. Nach § 78 Satz 2 BetrVG gilt das Verbot ebenfalls für die Begünstigung oder Benachteiligung, die sich auf die berufliche Entwicklung des Betriebsratsmitgliedes bezieht. Eine besondere Ausprägung des Benachteiligungsverbots aus § 78 Satz 2 BetrVG enthält § 37 Abs. 4 BetrVG bezüglich des Arbeitsentgelts und § 37 Abs. 5 BetrVG hinsichtlich der Absicherung der Tätigkeit. Hiernach darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern auch ein Jahr nach der Beendigung ihrer Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer. Diese sogenannte Arbeitsgeldgarantie wird durch den Tätigkeitsschutz aus § 37 Abs. 5 BetrVG ergänzt. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder bis zu einem Jahr nach der Beendigung ihrer Amtszeit nicht mit einer geringwertigeren Tätigkeit beschäftigt werden, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Überdies genießen Betriebsratsmitglieder den besonderen Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 KSchG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG ist eine fristgerechte Kündigung während der Amtsdauer bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit ausgeschlossen. Somit ist während der Dauer des besonderen Kündigungsschutzes jede fristgerechte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, mit Ausnahme einer Betriebsstilllegung oder Teilbetriebsstillegung nach § 15 Abs. 4 KSchG, unzulässig. Dazu zählen ebenso Teilkündigungen, Änderungskündigungen und Massenkündigungen.
Die fristlose Kündigung eine Betriebsratsmitglieds ist gem. § 103 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.
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