Was ist unter dem Beschwerderecht des Arbeitnehmers zu verstehen?
Das Beschwerderecht des Arbeitnehmers ist in §§ 84 – 86 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG geregelt und betrifft die rechtliche Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebs zu beschweren, sofern er sich ungerecht vom Arbeitgeber oder gegenüber anderen Arbeitnehmern behandelt fühlt. Im Rahmen der Ausübung des Beschwerderechts des Arbeitnehmers kann ein Mitglied des Betriebsrats nach § 84 Abs. Satz 2 BetrVG zur Unterstützung und Vermittlung hinzugezogen werden.
Wer ist für die Beschwerde des Arbeitnehmers zuständig?
Macht ein Arbeitnehmer von seinem Beschwerderecht aus § 84 Abs. 1 BetrVG Gebrauch, so wird er sich regelmäßig an seinen Vorgesetzten oder die Personalabteilung wenden können. Nach § 85 Abs. 1 BetrVG hat aber auch der Betriebsrat die Möglichkeit, Beschwerden des Arbeitnehmers entgegen zu nehmen.
Welche Voraussetzungen muss die Beschwerde erfüllen?
Die Beschwerde des Arbeitnehmers nach § 84 Abs. 1 BetrVG unterliegt keinen Form- oder Fristvorschriften. Somit kann die Beschwerde des Arbeitnehmers ohne Einhaltung einer Frist sowohl mündlich als auch schriftlich eingelegt werden. Die Beschwerde des Arbeitnehmers kann auf alle vergangenen und noch bevorstehenden Maßnahmen gestützt werden, durch die der Arbeitnehmer in seiner Stellung im Betrieb tatsächlich oder rechtlich beeinträchtigt wird. Eine Beschwerde des Arbeitnehmers ist nicht gerechtfertigt, wenn sie allgemeine, nicht den Arbeitnehmer selbst betreffende Angelegenheiten zum Gegenstand hat (Popularbeschwerde).
Wie läuft das Verfahren bei einer Beschwerde des Arbeitnehmers ab?
Nachdem die Beschwerde des Arbeitnehmers bei einem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung eingegangen ist, hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter nach § 84 Abs. 2 BetrVG die Pflicht, die Beschwerde zu prüfen, sodann den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und soweit er die Beschwerde für berechtigt hält, ihr abzuhelfen.
Was kann gegen eine erfolglose Beschwerde getan werden?
Hat ein Arbeitnehmer erfolglos von seinem Beschwerderecht Gebrauch gemacht, kann sich der Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 1 BetrVG mit seiner Beschwerde an den Betriebsrat wenden. Diese kann er dann im Rahmen der Sprechstunde des Betriebsrats gem. § 39 BetrVG mündlich vortragen. Sieht der Betriebsrat die Beschwerde des Arbeitnehmers als berechtigt an, so hat der Betriebsrat beim Arbeitgeber auf eine Abhilfe hinzuwirken. Sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat unterschiedlicher Auffassung, was die Berechtigung der Beschwerde betrifft, so können beide Seiten die betriebliche Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Somit kann im Zweifelsfall die Entscheidung über die Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers durch die betriebliche Einigungsstelle getroffen werden.
Sie haben Fragen rund um das Thema Beschwerderecht des Arbeitnehmers?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
—