Was ist bei der Arbeitslosigkeit zu tun?

Sind Sie von Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht, dann müssen Sie sich umgehend bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden, damit Ansprüche auf das Arbeitslosengeld nach § 137 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) geltend gemacht werden können.

Hierzu muss der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitslossuchendmeldung vorliegen. Läuft ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aus,  so besteht die Pflicht gem. § 38 Abs. 1 SGB III sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden, um zu verhindern, dass Ansprüche auf das Arbeitslosengeld verloren gehen.

Soll das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Frist als drei Monate beendet werden, so muss die Meldung über die Arbeitslosigkeit unverzüglich ab Kenntnis der Kündigung erfolgen. Das bedeutet, die Meldung sollte innerhalb von drei Werktagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen.

Werden die Fristen sich arbeitsuchend zu melden, ohne wichtigen Grund versäumt, verhängt die Agentur für Arbeit regelmäßig Sperrzeiten nach § 159 SGB III, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit ruhen lassen. Außerdem mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 6 SGB III bei verspäteter Arbeitslosmeldung.

Außerdem entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 137 Abs. 1 SGB III frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Zur Fristwahrung genügt die telefonische oder schriftliche Mitteilung des Beendigungszeitpunkts unter Angabe der persönlichen Daten aus, wenn die persönliche Arbeitssuchendmeldung nachgeholt wird.

Wie hoch ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bei Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist das durchschnittliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis vor Entstehung der Arbeitslosigkeit maßgebend. Weiterhin richtet sich die Höhe des Anspruchs nach dem Vorhandensein von unterhaltsberechtigten Kindern nach § 32 Abs. 1, 3 und 5 Einkommenssteuergesetz (EStG).

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 % des letzten Nettogehalts bzw. 67 % davon, wenn Sie oder Ihr voll einkommenssteuerpflichtiger Lebenspartner ein Kind haben.

Wie lange kann Arbeitslosengeld beansprucht werden?

Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist vom Lebensalter des Anspruchstellers und der Länge des Bestehens der Arbeitslosenversicherungspflicht innerhalb den letzten fünf Jahren abhängig.

Hier ein kurzer Überblick:

Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung (Monate)Vollendetes LebensjahrHöchstanspruchsdauer (Monate)
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

Quelle: http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitslosengeld/arbeitslosengeld.html (Abruf April 2018)

 

Welche Voraussetzungen gelten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 137 SGB III besteht nur dann, wenn die drei nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Arbeitslosigkeit
  2. Erfüllung der Anwartschaftszeit
  3. Persönliche Arbeitslosmeldung

Die Regelanwartschaftszeit ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit für mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat.

Wann und für wie lange kann eine Sperrzeit verhängt werden?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit kann durch eine Sperrzeit für bis zu 12 Wochen nach § 159 SGB III ruhen, wenn das vorherige Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund vom Arbeitnehmer gekündigt oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die arbeitgeberseitige Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses  gegeben wurde.

Des Weiteren kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ruhen, wenn eine der nachfolgenden Mitwirkungspflichten vor oder nach der Arbeitslosmeldung gegenüber der Agentur für Arbeit verletzt wird:

  • Wenn eine angebotene Arbeitsstelle abgelehnt oder nicht angetreten wird,
  • Weigerung oder Abbruch einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung,
  • mangelnder Nachweis der Eigenbemühungen,
  • einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachgekommen wird oder
  • der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nicht nachgekommen wird.

 

Welche Pflichten nach Erhalt einer Kündigung?

Wichtig ist, dass sich die betreffende Person ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Kündigung, spätestens aber drei Monate bevor das Arbeitsverhältnis ausläuft bzw. unverzüglich nach dessen Kenntnis gem. § 38 Abs. 1 SGB III, persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend meldet. Erst unter diese Voraussetzung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet und die Minderung dieser Ansprüche oder die Verhängung von Sperrzeiten verhindert werden.

 

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