Informationen zur Anfechtung des Arbeitsvertrages

Im Arbeitsrecht kann eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat, angefochten werden. Die Anfechtung eines Arbeitsvertrages setzt das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes und die Einhaltung von Anfechtungsfristen voraus.

Voraussetzung zur Anfechtung des Arbeitsvertrages

Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen zwei Anfechtungsgründen. So gibt es einerseits die Anfechtung des Arbeitsvertrages aufgrund eines Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtums und zum anderen die Anfechtung des Arbeitsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung oder wegen widerrechtlicher Drohung. Damit eine Anfechtung des Arbeitsvertrages aufgrund eines Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtums gerechtfertigt ist, bedarf es eines entsprechenden Irrtums, bspw. des Irrtums über eine sog. verkehrswesentliche Eigenschaft. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.

Bei der Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung muss es zu einer Täuschung gekommen sein, die ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages ist. Eine Täuschung in diesem Sinne könnte beispielsweise sein:

  • Ein Arbeitnehmer beantwortet während eines Einstellungsgespräches vorsätzlich eine zulässige Frage falsch, die für den Abschluss des Vertrages entscheidend ist, beispielsweise eine Kassiererin beantwortet die Frage bezüglich einer Vorstrafe falsch, obwohl sie bereits wegen Betruges vorbestraft ist.

In einem Fall der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung kann der Arbeitsvertrag binnen einen Jahres angefochten werden.

Fristen für die Anfechtung des Arbeitsvertrages

Bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen sind die Anfechtungsfristen zwingend zu beachten. Bei einer Anfechtung infolge eines Irrtums hat die Irrtumsanfechtung unverzüglich zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Anfechtungserklärung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Bei einer Anfechtung infolge einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr nach Kenntnis der Täuschung .Bei einer Anfechtung infolge einer Drohung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr nach Beendigung der Zwangslage.

 

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