Informationen zur Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) eine Erweiterung der Wirkung eines Tarifvertrags. Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für die tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In einigen Fällen können Tarifverträge dagegen auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, die keine Mitglieder in Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) sind. Dies geschieht, wenn auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder aber auch durch die oberste Arbeitsbehörde eines Landes für allgemeinverbindlich erklären wird. Dieser Vorgang erfolgt hierbei im Einvernehmen mit einem paritätischen besetzten Tarifausschuss. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird daraufhin im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Beginn, Umfang und Ende der Allgemeinverbindlicherklärung

Der Beginn der Wirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung steht in Verbindung mit der Entscheidung zur Allgemeinverbindlicherklärung. Zu beachten ist, dass die Allgemeinverbindlicherklärung ausschließlich für einen bestimmten Tarifvertrag und nicht für alle bestehenden Tarifverträge eines Tarifbereichs gilt. In zahlreichen Tarifbereichen verhält es sich so, dass soweit überhaupt eine Allgemeinverbindlicherklärung besteht, nicht alle, sondern lediglich bestimmte Tarifverträge allgemeinverbindlich sind. Erwähnenswert ist, dass Entgelttarife nur sehr selten für allgemeinverbindlich erklärt werden. Mit dem Ende des jeweiligen Tarifvertrages endet auch die Allgemeinverbindlicherklärung. Die Allgemeinverbindlicherklärung kann auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss aufgehoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Auskünfte über Allgemeinverbindlicherklärungen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber, für die Tarifverträge in Bezug auf eine Allgemeinverbindlicherklärung gelten könnten, haben die Möglichkeit sich von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift über den jeweils für sie geltenden Tarifvertrag, gegen Erstattung der Selbstkosten, zuschicken zu lassen. Das gilt auch für die Interessenvertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Weitere Anlaufstellen, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Auskünfte über eine Allgemeinverbindlicherklärung erlangen können sind z.B.:

  • Tarifregister der jeweiligen Sozialministerien der Länder für Arbeit in Niedersachsen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und Digitalisierung
  • Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  • Das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der HansBöckler-Stiftung (WSI)

Beispiel über die Wirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung

Fallbeispiel über die Wirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung: Mit dem zuständigen Arbeitgeberverband schließt die Gewerkschaft A einen Lohntarifvertrag für das Metallgewerbe in Niedersachsen ab. Arbeitgeber B ist kein Mitglied des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer C kein Mitglied der Gewerkschaft A. In diesem Beispiel verhält es sich so, dass der Lohntarifvertrag für den Arbeitgeber nicht bindend ist und er seinem Arbeitnehmer C nicht den im Lohntarifvertrag ausgehandelten Lohn zahlen muss (es sei denn, dieser ist im Arbeitsvertrag in Bezug genommen worden). Sollte hier der Fall eintreten, dass der Minister / die Ministerin für Arbeit des Landes Niedersachsen den Lohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, ist jetzt auch der Arbeitgeber B allein aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung dazu verpflichtet, seinem Arbeitnehmer C den in dem Tarifvertrag vereinbarten Lohn zu zahlen.

 

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