Informationen zur Abgeltung des Urlaubs

Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist eine abschließende zwingende Regelung. Eine Abgeltung des Urlaubs während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelungen lässt eine Abgeltungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis den Anspruch auf Urlaubsgewährung nicht untergehen.

Vorgaben bei der Abgeltung des Urlaubs

Bei der Abgeltung des Urlaubs sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Eine Abgeltung des Urlaubs erfolgt nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
  • Die Höhe der Abgeltung berechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
  •  Der Abgeltung des Urlaubs unterliegt auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 208 Sozialgesetzbuch IX.
  • Nach früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterlagen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht tarifvertraglichen oder individualvertraglichen Ausschlussfristen; seit dem Jahr 2013 sind diese allerdings auch zur Wahrung des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu beachten. Eine Geltendmachung zu einem Zeitpunkt, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht sicher ist, kann diese allerdings wiederum (noch) nicht wahren.
  • Auf Urlaubsabgeltung kann nach Entstehung des Anspruchs mit einer Erledigungsklausel, etwa in einem gerichtlichen Vergleich, verzichtet werden.

Die Abgeltung von Urlaub in Bezug auf Arbeitslosengeld

Hat ein arbeitslos gewordener Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung des Urlaubs erhalten oder zu beanspruchen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß des § 157 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum schließt sich unmittelbar an das Ende des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings hat der Arbeitslose dennoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Zeit, wenn der Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung von seinem Arbeitgeber tatsächlich nicht erhalten hat.

Besonderheiten nach langandauernder Arbeitsunfähigkeit

Ansprüche auf Urlaub verfallen spätestens am 31.03. des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Daraus folgend verfielen auch die Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer in der Vergangenheit am 31.03. des Folgejahres. Der Europäische Gerichtshof entschied am 20.01.2009 (Aktenzeichen C-350/06), dass die Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer nicht verfallen. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Rechtsprechung an. Dies hatte zur Folge, dass Arbeitnehmer, die langandauernd erkrankt waren, bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für die während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgelaufenen Urlaubsansprüche Abgeltung verlangen können. Einschränkend hat der Europäische Gerichtshof am 22.11.2011 (Aktenzeichen C-214/10) entschieden, dass der Jahresurlaubsanspruch eines langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmers zeitlich begrenzt werden darf. Eine tarifvertragliche Regelung, wonach eine Begrenzung der Übertragung des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit auf 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres beschränkt war, wurde vom Europäischen Gerichtshof für zulässig erachtet.

 

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