Informationen zum Abfindungsanspruch

Ein möglicher Abfindungsanspruch nach einer Kündigung ist immer wieder ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer erwarten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach langer Betriebszugehörigkeit häufig die Zahlung einer Abfindung. Im Arbeitsrecht wird eine Abfindung als Einmalzahlung infolge einer Kündigung bzw. anderer Beendigung eines Arbeitsvertrages definiert. Die Zahlung einer Abfindung ist im Kündigungsschutzgesetz für den Normalfall aber nicht vorgesehen, es besteht grundsätzlich also kein rechtlicher Abfindungsanspruch. Die Schutzrichtung des Kündigungsschutzgesetzes zielt auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ab und grundsätzlich nicht auf eventuelle Maßnahmen nach der Beendigung desselben.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer also keinen Abfindungsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dennoch kommt es häufig in Verbindung mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu der Zahlung einer Abfindung. Üblicherweise werden Abfindungen aufgrund von folgenden Sachverhalten gezahlt:

  1. Ein Abfindungsanspruch folgt häufig aus außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Wirksamkeit einer Kündigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  2. Ein Abfindungsanspruch kann aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG folgen, sofern der Arbeitgeber diese Variante anbietet.
  3. Ein Abfindungsanspruch besteht aufgrund eines Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß der § 9 und § 10 des KSchG.
  4. Ein Abfindungsanspruch kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages

oder eines Sozialplans bestehen.

Hierbei gilt es zu beachten, dass auf Abfindungsansprüche nur bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen bei den Punkten 3 und 4 gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden können.

Abfindungsanspruch und Aufhebungsvertrag

Ein in einem Aufhebungsvertrag vereinbarter Abfindungsanspruch folgt regelmäßig aus der Abwägung von Prozessrisiken. Um einen eventuellen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden, werden in Aufhebungsverträgen sehr häufig Abfindungsansprüche vereinbart. Von einem Aufhebungsvertrag spricht man hierbei, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird. Die Modalitäten eines eventuellen Abfindungsanspruches werden in der/im sogenannten Aufhebungsvereinbarung/-vertrag geregelt. Mit der Vereinbarung eines Abfindungsanspruchs des Arbeitnehmers im Aufhebungsvertrag erkauft sich der Arbeitgeber im Ergebnis Rechtssicherheit im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Abfindungsanspruch im Kündigungsschutzprozess

Ein Abfindungsanspruch kann auch aus einer Regelung oder Entscheidung in einem Kündigungsschutzprozess folgen. Der Abfindungsanspruch kann zunächst ähnlich wie bei einem Aufhebungsvertrag das Resultat von Vergleichsverhandlungen sein, Mit Unterstützung des Gerichts bei den Vergleichsverhandlungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gerichtlichen Vergleich schließen, der einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers regelt.

Das Gericht hat weitergehend auf Antrag des Arbeitnehmers auch die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindungszahlung zu verurteilen. Dies setzt aber voraus, dass das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht rechtskräftig aufgelöst worden ist, dem Arbeitnehmer aber nicht zuzumuten ist, weiter in dem Unternehmen zu arbeiten.

Die gesetzlichen Regelungen von Abfindungsansprüchen im Kündigungsschutzprozess werden in § 9 des KSchG erläutert. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht im umgekehrten Fall genauso entscheiden. Das bedeutet, dass das Gericht für dem Fall, dass eine zweckdienliche betriebliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten ist, das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers auflösen und die Zahlung einer Abfindung festlegen kann.

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1 a KSchG

Ein Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG gestaltet sich folgendermaßen: Will ein Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigen, hat er die Möglichkeit dem Arbeitnehmer mit der Kündigung ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. Der Arbeitnehmer hat dann bei einem entsprechenden Angebot des Arbeitgebers auf Abfindung die Möglichkeit, auf die Klage vor dem Arbeitsgericht zu verzichten und das Abfindungsangebot anzunehmen.

Bei einem Verzicht des Arbeitnehmers auf das ihm mögliche arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren, hat er dann gemäß § 1a KSchG einen Abfindungsanspruch in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr. Ein derartiger Abfindungsanspruch setzt jedoch voraus, das in der Kündigungserklärung des Arbeitgebers der Hinweis klar erkennbar ist, das die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt ist und das der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt. Der Abfindungsanspruch gemäß § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Keine Sozialabgaben bei Abfindungsanspruch

Auf Abfindungen, die aufgrund eines Abfindungsanspruchs gezahlt werden, sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Abfindungen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch IV. Somit werden bei Abfindungen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Informationen zur Versteuerung einer Abfindung

Bis zum 01.01.2006 waren Abfindungen, die aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wurden im Rahmen bestimmter Grenzen steuerfrei. Seit diesem Datum ist die Steuerfreiheit bei Abfindungen durch den Gesetzgeber abgeschafft worden. Das bedeutet, dass Abfindungen seit dem 01.01.2006 in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Abfindungen gemäß § 34 i.V.m. § 24 EStG einer ermäßigten Besteuerung, der sogenannten Fünftelungsregelung, unterliegen. Steuerfreibeträge bei Abfindungen gibt es seit diesem Zeitpunkt nur noch für Altfälle, die ihren Bezug auf einen Zeitraum vor dem 01.01.2006 haben.

 

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