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17. September 2018 / by kanzleiKerner

Bei Bereitschaft alle 3 Minuten einen Knopf drücken: Unzumutbar

Bei Bereitschaft alle 3 Minuten einen Knopf drücken: Unzumutbar

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.08.2018

Neues zur Arbeitsbereitschaft

Was ist Arbeitsbereitschaft?

Arbeitsbereitschaft kommt in so genannten wartenden Berufen vor. Das sind Dienste in Krankenhäusern, Feuerwehrstationen oder auch im Einzelhandel. Aber auch Taxifahrer haben oft lange Standzeiten zwischen zwei Fahrgästen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Zustand beinahe poetisch beschrieben:

Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung.“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.1986, Az. 7 AZR 358/84)

Hinzu kommt die Bereitschaft zur Arbeit, also das Bereithalten in der Nähe des Arbeitsplatzes, um bei Bedarf sofort zur Arbeit übergehen zu können. Anders ausgedrückt ist Arbeitsbereitschaft also „Fast-Arbeit“. Der Arbeitgeber bestimmt nach wie vor den Arbeitsort und der Arbeitnehmer soll auch nicht abschalten, sondern falls erforderlich von sich aus tätig werden. Das ist auch der Unterschied zur Rufbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer sich auch außerhalb seiner Arbeitsstätte aufhalten darf, aber hierbei ständig erreichbar sein muss (Näheres zur Rufbereitschaft finden Sie hier).

Ist Arbeitsbereitschaft nicht gleichzeitig Pause?

Nein, Arbeitsbereitschaft ist eine Sonderform der Arbeit und keine Pause. Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.15, Az. 5 AZR 886/12). Im Voraus feststehen heißt, dass der Arbeitnehmer spätestens bei Beginn der Pause weiß, wie lange sie dauern wird. Das Arbeitszeitgesetz schreibt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine mindestens 30-minütige Ruhezeit vor, die auf zwei Pausen zu mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden kann. 15 Minuten ist also die Mindestdauer einer Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Ist Arbeitsbereitschaft also Arbeitszeit?

Ja, im Sinne des Arbeitsschutzes ist Arbeitsbereitschaft im Gegensatz zur Rufbereitschaft insgesamt Arbeitszeit (Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 05.06.2003, Az. 6 AZR 114/02). Da die Arbeitsbereitschaft den Arbeitnehmer aber gleichwohl weniger erschöpft wie durchgehende Vollarbeit kann eine Arbeitsschicht mit längeren Arbeitsbereitschaftsphasen über die 10-Stunden-Grenze des Arbeitszeitgesetzes ausgedehnt werden (Näheres zum Arbeitszeitgesetz finden Sie hier).

Darf Arbeitsbereitschaft geringer bezahlt werden als „normale“ Arbeit?

Unter Umständen ja. Auch wenn es sich bei den abwartenden Zeiten um Arbeitszeit handelt, müssen diese Zeiträume nicht unbedingt genauso hoch vergütet werden wie Vollarbeit. Das Bundesarbeitsgericht gestattet, angesichts der geringeren Belastung auch eine geringe Vergütung zu zahlen, wenn eine Vereinbarung darüber besteht, z.B. im Arbeits- oder Tarifvertrag (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014, Az.  5 AZR 1101/12). Untere Grenze ist aber immer der gesetzliche Mindestlohn und ggf. Branchenmindestlöhne.

Ist jede unbeabsichtigte Arbeitsunterbrechung Arbeitsbereitschaft?

Nein. Bei Arbeitsunterbrechungen von wenigen Minuten, weil beispielsweise der nächste Kunde erst verspätet zum Termin erscheint oder hierzwischen kurze Pausen geplant sind, handelt es sich durchgehend um Vollarbeit.

Darf der Arbeitgeber bestimmen, was während Arbeitsbereitschaft zu tun ist?

Ja, allerdings handelt es sich dann nicht mehr um Arbeitsbereitschaft. Weist der Arbeitgeber beispielsweise eine Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft an, wenn keine Kundschaft im Laden ist, solle sie Waren verräumen und Kleidung zusammenlegen, handelt es sich in diesen Zeiträumen um Vollarbeit, denn es besteht keine „wache Achtsamkeit im Zustande der Entspannung“.

Lange dachte man, mit diesen Regeln zur Arbeitsbereitschaft sei die Sache geklärt. Doch aktuell hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einen Fall zu entscheiden, der sich darum drehte, ob ein Arbeitgeber nicht doch bestimmte Tätigkeiten während der Leerlaufzeit verlangen darf.

Was war passiert? Taxifahrer muss alle drei Minuten „Bereitschaftsknopf“ drücken.

Der Arbeitnehmer ist Taxifahrer und seit über 10 Jahren bei einem Taxiunternehmen zum Mindestlohn von 8,50 € brutto je Arbeitsstunde beschäftigt (mehr zum Mindestlohn finden Sie hier). Die 30-minütige Pause pro Arbeitstag sollte der Arbeitnehmer eigenständig nehmen.

Das Taxameter enthielt ein „Arbeitszeiterfassungsmodul“, welches registrierte, wann das Taxameter eingeschaltet wird und dann nach einer Standzeit von drei Minuten ein Signal abgab. Innerhalb von zehn Sekunden musste der Arbeitnehmer sodann eine Taste an dem Gerät bedienen, damit seine Standzeit als Arbeitsbereitschaftszeit aufgezeichnet wurde. Anderenfalls wurde die Zeit nach diesen drei Minuten als Pause („Verfügungszeit“) erfasst. Dieser Vorgang wiederholte sich alle drei Minuten. Auf dieser Basis wurde die Arbeitszeiterfassung geführt und das Gehalt des Arbeitnehmers ermittelt. Das Verhältnis von Fahrtzeit und Standzeit betrug etwa 60/40.

Der Arbeitnehmer betätigte die Taste nicht. Er klagte sodann vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des Mindestlohns auch für die Zeiten, die von dem Gerät als Pause erfasst worden waren. Er argumentierte zum einen damit, dass er die Weisung gehabt habe, den Knopf nur so zu betätigen, dass er gleichwohl auf einen bestimmten Umsatz pro Stunde komme. Zum anderen sei es ihm aber auch unzumutbar gewesen, den Knopf alle drei Minuten zu drücken. Beispielsweise bei Toilettengängen sei es ihm unmöglich gewesen, die Taste wie vorgesehen zu drücken. Immerhin mache die Standzeit fast die Hälfte der täglichen Arbeitszeit aus. Es wäre dem Arbeitgeber jedenfalls möglich gewesen, eine andere Minutentaktung einzustellen oder die Zeiten auf andere Weise zu erfassen.

Der Arbeitgeber hingegen war der Ansicht, diese Form der Arbeitsüberwachung sei zulässig. Sofern sich der Fahrer in Arbeitsbereitschaft halte, sei es ihm auch möglich und zumutbar, alle drei Minuten den Knopf zu betätigen. Sei das ausnahmsweise einmal unmöglich, hätte er den Arbeitgeber darüber informieren können. Anderenfalls handele es sich um eine Pause.

Die Urteile: Überwachung im Drei-Minuten-Takt unzumutbar

Sowohl das zuerst angerufene Arbeitsgericht (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.8.2017, Az. 41 Ca 12115/16) wie auch Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2018, Az. 26 Sa 1151/17) gaben dem Kläger Recht bis auf den Umstand, dass die gesetzlich vorgeschriebene 30-minütige Pause je Arbeitstag von der Forderung abzuziehen war. Für den weit überwiegenden Teil der Standzeiten erhielt der Kläger also den Mindestlohn nachgezahlt.

Die Gerichte stellten fest, dass sowohl Arbeitsbereitschaft als auch Bereitschaftsdienst minimal mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Sie gingen auch davon aus, dass der Arbeitnehmer sich in den Standzeiten zur Arbeit bereitgehalten hatte und entsprechend Arbeitsbereitschaft oder mindestens Bereitschaftsdienst vorlag. Durch das Ein- und Ausschalten des Taxameters lagen die Arbeitszeiten minutengenau vor.

Die Pausen waren aus der Forderung herauszurechnen. Zwar hatte der Arbeitnehmer gemeint, er hätte keine Pausen gemacht, da er stets arbeitsbereit war. Die Gerichte waren allerdings der Auffassung, dass ihn nichts gehindert habe, innerhalb der Wartezeiten selbst zu bestimmen, dass nun eine mindestens 15-minütige Pause beginne, in der er keine Aufträge annehme. Dafür reichte es nach Ansicht der Gerichte, die Taste am Taxameter nicht zu bedienen.

Das Kontrollsystem des Taxameters konnte aber nicht dazu führen, dass jeder Zeitraum nach Ablauf von drei Minuten als Pause gewertet wurde. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass dieses Kontrollsystem rechtswidrig war. Es handelte sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers (mehr zu dem Thema Arbeitnehmerüberwachung hier). Unter anderem gebietet das Bundesdatenschutzgesetz die Datensparsamkeit, wohingegen es sich um eine Art anlasslose Dauerüberwachung gehandelt habe. So ist auch bei einer Stechuhr anerkannt, dass die Kontrolle jeder kurzen Arbeitsunterbrechung oder Toilettenpause nicht verlangt werden kann. Erst recht könne es bei einer bloßen Arbeitsbereitschaft keine minutiöse Kontrolle geben. Zeitvertreibe wie Gespräche mit Vorder- oder Hintermann oder Lesen im oder angelehnt am Wagen hindern die Arbeitsbereitschaft nicht. Da das Kontrollsystem daher überzogen war, trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass eventuell ungeklärte Zeiträume nun als Arbeitsbereitschaft gewertet und entsprechend zu vergüten sind.

Fazit

Wenn ein Arbeitgeber wissen möchte, was seine Mitarbeiter eigentlich so tun, ist das erst einmal ein verständliches Anliegen. Aber, wie die Arbeitsgerichte hier deutlich gemacht haben, gilt bei überzogenen Überwachungen im Minuten-Takt „Im Zweifel für den Angestellten“. Ist ein Arbeitnehmer also auf einen ökonomischen Umgang mit Bereitschaftszeiten bedacht, sollte er entweder falls möglich Arbeitsaufträge für Leerlaufzeiten geben (z.B. Unterlagen sortieren, Vor- und Nachbereitung von Terminen) oder eine geringe Vergütung für Arbeitsbereitschaftszeiten regeln, sofern die Vollarbeit über dem Mindestlohn vergütet wird.

Arbeitnehmer hingegen sollten sich nicht beirren lassen: In der Regel sind betrieblich bedingte Wartezeiten keine unbezahlten Pausen und sofern es nicht wirksam anders vereinbart ist, sind diese Zeiten genauso zu vergüten wie die übliche Arbeitszeit.

Da Arbeitsbereitschaft mindestens mit dem Mindestlohn zu vergüten ist, war in diesem Taxifahrer-Fall ohnehin klar, dass alles, was keine echte Arbeitspause ist, mit seinem Stundensatz von 8,50 € zu bezahlen ist. Und dass der Arbeitnehmer mehr Pausenzeiten als die gesetzlich vorgeschriebenen gehabt hätte, hat nicht einmal der Arbeitgeber behauptet, denn der Arbeitnehmer war ja stets für Fahrten auf Abruf gewesen. Daher ein nachvollziehbares Urteil und zugleich ein schöner Leitfaden durch das Thema Arbeitsbereitschaft.

Haben Sie Fragen zu dem Thema Entgeltgleichheit bzw. Diskriminerung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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