30 °C
Die Hitzewelle hatte in diesem Sommer über Wochen das Land komplett im Griff, Temperaturen weit über 30 °C waren zeitweilig mehr der Regelfall als die Ausnahme. Vor allem an Arbeitsplätzen kommt es bei derartigen Temperaturen häufiger zu Beschwerden von Beschäftigten über unzuträgliche Temperaturen am Arbeitsplatz, aber auch zu sinkenden Arbeitsleistungen und letztendlich zu der Frage, welche Temperaturen am Arbeitsplatz einzuhalten sind.
Hitzefrei
Um es vorwegzunehmen, einen generellen Anspruch auf „Hitzefrei“ gibt es für Arbeitnehmer nicht. Allerdings gibt es eine Reihe arbeitsrechtlicher Regelungen, bei denen die Temperatur am Arbeitsplatz eine wichtige Rolle spielt. Abgesehen von speziellen Bestimmungen für Schwangere und Auszubildende ist insbesondere die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 618 BGB zu nennen. Arbeitsräume sind danach so zu gestalten, dass eine Gefahr für die Gesundheit vermieden wird. Konkrete Vorgaben, welche Temperaturen am Arbeitsplatz noch zulässig sind, enthält diese Vorschrift jedoch nicht.
Arbeitsstättenverordnung
Konkreter zu den Temperaturen am Arbeitsplatz sind dann die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und deren ergänzenden technischen Regeln ausgestaltet. Diese Bestimmungen können wiederum im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herangezogen werden. Die ArbStättV gibt insoweit zunächst vor, dass während der Arbeitszeit eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen“ muss. Weiter konkretisiert wird diese allgemeine Vorgabe durch die auf Grundlage der ArbStättV vom Ausschuss für Arbeitsstätten erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Raumtemperatur), die so genannten ASR A3.5. Danach soll bei Außenlufttemperaturen von bis zu 26 °C auch die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Ist die Außenlufttemperatur höher als 26 °C, sollen von dem Arbeitgeber bei einem Überschreiten auch der Raumtemperatur von 26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Beispielhaft nennen die ASR A3.5 Maßnahmen wie die Lockerung von Bekleidungsregeln, die Bereitstellung geeigneter Getränke oder die effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftungseinrichtungen. Bei einer Raumtemperatur von über 30 °C muss der Arbeitgeber derartige Maßnahmen ergreifen. Wird im Raum sogar eine Lufttemperatur von 35 °C überschritten, so sind diese Räume ohne weitere technische (z.B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische (z.B. Entwärmungsphasen) oder persönliche (z.B. Hitzeschutzkleidung) Maßnahmen als Arbeitsraum nach den ASR A3.5 nicht geeignet.
Fürsorgepflicht
Einen Anspruch auf „Hitzefrei“ für Arbeitnehmer gibt es nicht, der Arbeitgeber muss aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Bestimmungen der ArbStättV und der ASR A3.5 beachten. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann im Extremfall sogar zu Leistungsverweigerungsrechten des Arbeitnehmers führen. Ohne Weiteres die Arbeitsleistung zurückzuhalten, empfiehlt sich nicht, da der Arbeitnehmer das Risiko der Fehleinschätzung trägt und das Arbeitsverhältnis nur unnötig belastet wird. Bei derartigen Temperaturen sollten zunächst Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Gespräch suchen mit dem Ziel, einvernehmlich geeignete Gegenmaßnahmen auszuloten.
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