Wo ist der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen geregelt?
Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX beinhaltet fünf zusätzliche, bezahlte Urlaubstage im Kalenderjahr für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Durch den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen erhöht sich der individuelle Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der sich aus dem gesetzlichen Mindestanspruch nach dem BUrlG und sonstigen Urlaubsansprüchen zusammensetzt.
Wer erhält den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen?
Den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen erhalten allen Menschen, deren Grad der Behinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX mindestens 50 beträgt. Die nach § 2 Abs. 3 SGB IX den schwerbehinderten Menschen gleichstellten Arbeitnehmer können den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 SBG IX nicht beanspruchen.
Welche Vorschriften gelten für den Zusatzurlaub?
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen entsteht erstmalig nach Beendigung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG. Des Weiteren gelten für die Beanspruchung des Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen die Regeln über die Geltendmachung, die Übertragbarkeit sowie Verfall und Abgeltung aus dem Bundesurlaubsgesetz. Eine nachteilige Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen über den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann weder tarifvertraglich noch arbeitsvertraglich wirksam vereinbart werden.
Wie berechnet sich die Dauer des Zusatzurlaubs?
Anders als bei § 3 BUrlG berechnet sich die Dauer des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen nicht nach Werk-, sondern nach Arbeitstagen, an denen schwerbehinderte Menschen arbeiten müssen. § 125 Abs. 1 SGB IX schreibt die Erhöhung oder Verminderung der Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen im Verhältnis zu seinen regelmäßigen Arbeitstagen vor. Bestehen also die regelmäßigen Arbeitstage aus drei Arbeitstagen pro Woche, dann hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf drei Zusatzurlaubstage für schwerbehinderte Menschen.
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