Was ist unter dem Begriff Teilurlaub zu verstehen?
Nach §§ 1 und 3 BUrlG steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche zu. Besteht die Arbeitswoche nur aus fünf Werktagen, dann reduziert sich der gesetzliche Urlaubsanspruch auf 20 Werktage pro Kalenderjahr. Der Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs entsteht erstmals, sobald das Arbeitsverhältnis, ab dem Zeitpunkt seiner Aufnahme, für sechs Monate nach § 4 BUrlG (Wartezeitraum) besteht. Während der sechsmonatigen Wartezeit erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BurlG. Dabei handelt es sich um eine Abwandlung des Vollurlaubs für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des § 4 BUrlG noch nicht erfüllt sind. Der Anspruch auf Teilurlaub stellt eine Kompensation für den Verzicht auf den Vollurlaub während der Wartezeit dar.
In welchen Fällen entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub?
In den folgenden drei Fällen nach § 5 Abs. 1 BUrlG wird der Vollurlaub auf zwölf Monate des Jahres aufgeteilt:
- der Teilurlaub entsteht für die Zeiten des Kalenderjahres, währenddessen wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein voller Urlaubsanspruch erworben wird;
- der Teilurlaub entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Erfüllung der Wartezeit beendet wird;
- außerdem entsteht der Teilurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit aber vor dem Ende eines Jahres beendet wird.
Wie berechnet sich der Anspruch auf Teilurlaub?
Für die Monate im Urlaubsjahr, die der Arbeitnehmer seine Wartezeit nach § 4 BUrlG noch nicht erfüllt hat, erwirbt er einen Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG. Der Anspruch auf Teilurlaub orientiert sich an dem gesetzlichen Gesamturlaubsanspruch für ein Urlaubsjahr. Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses den zwölften Teil des Gesamtanspruchs als Teilurlaubsanspruch. Treten bei der Berechnung des Anspruchs auf Teilurlaub Bruchteile an Urlaubstagen auf, die mindestens einen halben Tag ausmachen, dann sind diese Tage als ganze Urlaubstage nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden. Daraus resultierende Bruchteile an Tagen, die nicht zu vollen Urlaubtagen aufgerundet werden können, sind dem Arbeitnehmer entsprechend ihrem Verhältnis als Arbeitsfreistellung zu gewähren oder nach seinem betrieblichen Ausscheiden abzugelten. Scheidet ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Wartezeit aus, erwirbt er einen Vollurlaubsanspruch. Folglich berechnet sich sein Urlaubsanspruch in der zweiten Jahreshälfte nicht mehr nach den Regeln für den Teilurlaub. Wurden einem Arbeitnehmer, beim Ausscheiden während der Wartezeit, zu viele Urlaubstage nach der Berechnung des Anspruchs für Teilurlaub gewährt, kann das gezahlte Urlaubsentgelt nach § 5 Abs. 3 BUrlG nicht mehr zurückgefordert werden.
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