Was sind Sitzungen des Betriebsrats?
Die Sitzungen des Betriebsrats gemäß §§ 29-36 BetrVG dienen der Organisation und Erledigung der geschäftsmäßigen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Dabei lassen sich die Sitzungen des Betriebsrats in zwei Gruppen einteilen. Am Beginn jeder Amtszeit eines neuen Betriebsrats steht die konstituierende Sitzung des Betriebsrats nach § 29 Abs. 1 BetrVG. Daran anschließend folgen die regulären Sitzungen des Betriebsrats, die sich in ordentliche und außerordentliche Sitzungen untergliedern.
Wie verläuft eine konstituierende Sitzung des Betriebsrats?
Eine konstituierende Sitzung des Betriebsrats ist die erste Sitzung eines neu gewählten Betriebsrats. Durch sie wird der neue gewählte Betriebsrat rechtlich handlungsfähig. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats hat der Vorsitzende des Wahlvorstands nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG innerhalb von einer Woche einzuberufen. Die gerade gewählten Betriebsratsmitglieder werden dann zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats geladen. Der Zeitpunkt für die Berechnung des Fristbeginns erfolgt nach §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB und fällt auf das Ende des Wahltags. Unter Einberufung der Sitzung des Betriebsrats ist nicht nur die ordnungsgemäße Ladung, sondern auch das Abhalten der konstituierenden Sitzung innerhalb der Wochenfrist zu verstehen.
Zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats wird nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein neuer Wahlleiter aus der Mitte seiner neuen Mitglieder bestimmt. Zu seiner Wahl ist die einfache Stimmmehrheit ausreichend. Der neue Wahlleiter übernimmt nicht automatisch durch seine Wahl den Vorsitz der konstituierenden Sitzung, sondern erst, wenn die Übergabe der Sitzungshoheit vom alten auf den neuen Wahlvorstandsvorsitzenden erfolgt ist. Zur Pflichtwahl der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats gehört auch die Wahl des neuen Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Anschließend ist die konstituierende Sitzung beendet, denn die Wahl eines Schriftführers, weiterer Ausschüsse oder die Bestimmung der Mitglieder des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats kann auch auf einer regulären Sitzung des Betriebsrats vorgenommen werden.
Der Betriebsratsvorsitzende beruft die regulären Sitzungen des Betriebsrats nach § 29 Abs. 2 BetrVG ein. Dazu hat er nach § 29 Abs. 3 den Gegenstand der Beratung auf einer Tagesordnung zu benennen und alle Betriebsratsmitglieder hierzu zu laden. Ist ein Betriebsratsmitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es den Vorsitzenden über die Gründe nach § 29 Abs. 2 Satz BetrVG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende muss Ersatzmitglieder zur Sitzung des Betriebsrats laden. Über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte wird sodann beraten und ggf. Beschluss gefasst. Über den gesamten Sitzungsverlauf hat der gewählte Schriftführer nach § 34 Abs. 1 BetrVG ein Sitzungsprotokoll anzufertigen.
Wie oft finden die regulären Sitzungen des Betriebsrats statt?
Den Zeitpunkt der regulären Sitzungen des Betriebsrats kann der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Arbeitsanfalls anberaumen. Hierbei sollte die durch eine Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) regelmäßig vorgeschriebene Anzahl von einer Sitzung pro Monat nicht unterschritten werden.
Abgesehen davon haben ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber nach § 29 Abs. 3 die Möglichkeit, eine außerordentliche Sitzung des Betriebsrats vom Vorsitzenden einberufen zu lassen.
Wann finden die regulären Sitzungen statt?
Nach § 30 Satz 1 BetrVG finden die Sitzungen des Betriebsrats grundsätzlich während der gewöhnlichen Arbeitszeit statt, es sei denn, dass betriebliche Notwendigkeiten gem. § 30 Satz 2 BetrVG der Sitzung entgegenstehen. Der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsrats ist dem Arbeitgeber nach § 30 Satz 3 BetrVG vorab bekannt zu geben.
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