Was sind Minijobs?
Ein Minijob, der in der Vergangenheit häufig auch als „450-Euro-Job“ bezeichnet wurde, ist eine allgemeine Bezeichnung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Bei dem Minijob handelt es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, dass sich von einer Vollzeitbeschäftigung nur in Bezug auf den Umfang, das Entgelt oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeit unterscheidet. Aus dem arbeitsrechtlichen Blickwinkel ist ein Minijob einer Vollzeitbeschäftigung in allen rechtlichen Belangen nach § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz gleichgestellt. Aufgrund ihrer Geringfügigkeit werden Minijobs allerdings von den sozialversicherungsrechtlichen Abgaben stark privilegiert.
In welchen Erscheinungsformen treten Minijobs auf?
Ein Minijob kann grob in zwei Bereiche unterteilt werden. Das sind die Minijobs, die in Unternehmen und Privathaushalten ausgeübt werden. Die Kategorien können wiederum in Entgeltgeringfügigkeit und in Zeitgeringfügigkeit unterteilt werden.
Die Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die auch als dauerhafte geringfügige Beschäftigung bezeichnet wird, besteht dann, wenn das Arbeitsentgelt einen bestimmten Betrag monatlich nicht übersteigt. In der Vergangenheit lag die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze bei 450,- € je Monat, diese Grenze wurde mit Wirkung ab dem 01.10.2022 auf 520,- € monatlich angehoben. Insoweit wäre jetzt die Bezeichung als “520-Euro-Job” korrekt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zudem gemäß § 8 Abs. 1a SGB IV an die Entwicklung des Mindestlohnes angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Die Zeitgeringfügigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die auch Kurzfristbeschäftigung genannt wird, liegt ohne Rücksicht auf das erzielte Einkommen vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Außerdem darf diese Tätigkeit nur unregelmäßig, also vor allem nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Kurzfristige Beschäftigungen werden also vornehmlich von Schülern oder Studenten ausgeführt. Falls diese Art des Minijobs nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, muss sie sich an § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV messen lassen.
Der Minijob in Privathaushalten nach § 8 a SGB IV setzt voraus, dass er durch einen privaten Haushalt begründet wird und ausschließlich Tätigkeiten erfasst, die gewöhnlich von den Mitgliedern dieses Haushaltes erledigt werden. Als solche Arbeitgeber kommen also nur natürliche Personen in Betracht.
Welche Sozialabgaben und Steuern fallen bei einem Minijob an?
Als Arbeitnehmer eines Minijobs ist man in Teilen von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es besteht keine Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich zur Rentenversicherung leisten Minijobber einen Eigenanteil von 3,6 %, der vom Verdienst abgezogen wird. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber für die übrigen Zweige der Sozialversicherung im Rahmen eines Minijobs auch nicht den auf ihn normalerweise entfallenden Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherungsträger, sondern Pauschalbeiträge abzuführen hat.
Welche Sozialabgaben und Steuern sind bei der Entgeltgeringfügigkeit zu leisten?
Der Arbeitgeber hat bei dem entgeltgeringfügigen Minijob pauschale Beiträge an Sozialabgaben und Steuern auf das Arbeitsentgelt von bis zu 520,- € zu leisten.
Hierbei entfallen pauschal:
- 13 % an Krankenversicherungsbeiträgen,
- 15 % an Rentenversicherungsbeiträgen,
- 2 % für Pauschalsteuer
- 1,1 % Umlage 1 (Aufwendungen bei Krankheit)
- 0,24 % Umlage 2 (Aufwendungen bei Mutterschaft)
- 0,06 % Insolvenzgeldumlage
auf den Arbeitgeber (Stand: Januar 2023). Hinzu kommt ein individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Hieraus erwachsen dem Arbeitnehmer keine Leistungsansprüche gegen den jeweiligen Sozial- oder Pflegeversicherungsträger.
Welche Sozialabgaben und Steuern fallen bei einer zeitgeringfügigen Minijob an?
Im Rahmen eines zeitgeringfügigen Minijobs ist der Arbeitgeber von der Pflicht zur Pauschalabgabe an die jeweiligen Sozialversicherungsträger befreit. Der Arbeitgeber bleibt jedoch zur Abführung der Umlagen verpflichtet und hat einen individuellen Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Im Gegenzug zur Befreiung von der Pauschale für die Sozialabgaben wird der Arbeitgeber innerhalb dieser Form des Minijobs dazu verpflichtet, Lohnsteuern abzuführen. Die Höhe der Steuer bestimmt sich individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40 a EStG pauschal mit 25 % berechnet werden.
Die Sozialabgaben bei (entgeltgeringfügigen) Minijobs in Privathaushalten setzen sich wie folgt pauschal zusammen:
- 5 % Krankenversicherungsbeitrag
- 5 % Rentenversicherungsbeitrag
- 1,1 % Umlage 1
- 0,24 % Umlage 2
- 1,6 % Aufwendungen für die gesetzliche Unfallversicherung
Darüber hinaus ist ebenso wie bei der Entgeltgeringfügigkeit bei einer Beschäftigung in Unternehmen eine pauschale Steuerabgeltung in Höhe von 2 % zu entrichten. Der Minijobber trägt 13,6 % Beitragsanteil in der Rentenversicherung (Stand Januar 2023).
Wie verhalten sich mehrere Minijobs sozialversicherungstechnisch zueinander?
Werden mindestens zwei Minijobs nebeneinander ausgeübt, so wird das Entgelt aus den beiden Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet. Sollte das so errechnete Entgelt den Wert von 520,- € überschreiten, werden beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. In dem Bereich von 520,01 – 2.000,00 € entsteht dann der sogenannte Übergangsbereich (früher als Gleitzone bezeichnet). Besteht neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptarbeitsverhältnis ein Minijob, so ist dieses von den Sozialabgaben befreit.
Wie hoch sind die Sozialabgaben innerhalb des Übergangsbereiches?
Die Berechnung der Höhe der Sozialabgaben innerhalb des Übergangsbereichs bei einem sogenannten “Midijob” von 520,01 – 2.000,-€ bestimmt sich nach § 20 Abs. 2a SGB IV. Diese Regelung schafft einen ansteigenden Übergang von der Sozialversicherungsfreiheit zu Beginn des Übergangsbereiches zur vollen Sozialversicherungspflicht am Ende der Übergangsbereiches. Innerhalb der Übergangsbereiches zahlt der Arbeitnehmer also nur verminderte Beiträge zu den Sozialversicherungen, die aber im Verlauf des Übergangsbereiches langsam bis zur vollen Sozialversicherungspflicht ansteigen.
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