Was ist ein Konzernbetriebsrat?

Ein Konzern ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einer einheitlichen Leitung (herrschendes Unternehmen). Das Ziel des Konzernbetriebsrats besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer der einzelnen Konzernunternehmen auf der Konzernebene zu vertreten. Der Konzernbetriebsrat ist keine dauerhafte Institution. Er hat wie der Gesamtbetriebsrat keine festgelegte Amtszeit und löst sich erst auf, sobald die Voraussetzungen für seine Errichtung weggefallen sind.

Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrates?

Nach § 54 Abs. 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat für Konzerne im Sinne des § 18 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) errichtet werden. Daraus ergibt sich, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats im Gegensatz zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrates keinen zwingenden Charakter hat, sondern nur vom Willen der Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte nach § 54 Abs. 1 Satz BetrVG abhängt. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats setzt voraus, dass in mindestens zwei Konzernunternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet ist. Durch Beschluss der Gesamtbetriebsräte, in denen insgesamt mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, wird ein Konzernbetriebsrat errichtet. Sollte ein Gesamtbetriebsrat mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentieren, so genügt dessen Beschluss.

Wie setzt sich ein Konzernbetriebsrat zusammen?

Der Konzernbetriebsrat wird nicht von den Arbeitnehmern eines Konzernunternehmens gewählt, sondern die einzelnen Gesamtbetriebsräte entsenden Vertreter in den Konzernbetriebsrat nach § 55 Abs. 1 BetrVG. Dabei entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Besteht für ein Konzernunternehmen kein Gesamtbetriebsrat, dann steht dem jeweiligen Betriebsrat das Entsendungsrecht in den Konzernbetriebsrat nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 BetrVG zu. Zudem ist nach § 55 Abs. 2 BetrVG für jedes in den Konzernbetriebsrat entsandte Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Nachrückrangfolge festzulegen.

Wofür ist ein Konzernbetriebsrat zuständig?

Der Konzernbetriebsrat ist nach § 58 Abs. 1 BetrVG für alle Angelegenheiten zuständig, die den Gesamtkonzern oder mehrere einzelne Konzernunternehmen betreffen und nicht auf der Ebene der einzelnen Gesamtbetriebsräte gelöst werden können. Ein unternehmensübergreifender Bezug und die fehlende Regelungsmöglichkeit auf einer niedrigeren Betriebsratsebene sind die entscheidenden Kriterien. So wie der Gesamtbetriebsrat und die Einzelbetriebsräte einander weder über- noch unter geordnet sind, trifft dies auch auf das Verhältnis von Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat zu. Der Konzernbetriebsrat hat seinen eigenen Zuständigkeitsbereich, der erst eröffnet ist, wenn die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte zweckmäßig erledigt werden können. Daraus folgt, dass die Zuständigkeitsbereiche des Konzernbetriebsrats und der einzelnen Gesamtbetriebsräte sich gegenseitig ausschließen.

 

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