Arbeitsrecht und Internet
Arbeitsrecht und das Internet sind heute untrennbar miteinander verbunden. Es gibt kaum einen Arbeitsplatz, der nicht die Nutzung oder zumindest den Zugang zum Internet zum Inhalt hat bzw. ermöglicht. Die Arbeitsgerichte haben in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen, die sich mit der privaten Nutzung des Internets im Hinblick auf die Zulässigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auseinander gesetzt haben.
Nutzung des Internets am Arbeitsplatz
Im deutschen Arbeitsrecht stellen sich bei der Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz vielfältige Fragen. Einige der wichtigsten sind:
Ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer zu untersagen?
Die Zulassung der privaten Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel, insbesondere Internet und Email steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers. Für den Fall der Untersagung der privaten Nutzung kann sich eine Ausnahme allenfalls ergeben, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise aus privaten Gründen das betriebliche Emailsystem verwendet, wenn ein privater Notfall vorliegt und keine andere Möglichkeit der Kommunikation zur Verfügung steht.
Darf der Arbeitgeber die Kommunikation seiner Arbeitnehmer bei erlaubter privater Nutzung des Internets überwachen?
Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber untersagt, die Adressen von E-Mails oder URLS zu protokollieren, private Emails zu lesen oder Ausdrucke zu verlangen, da insoweit das Brief- und Fernmeldegeheimnis gilt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber Protokolle zur Störungsbehebung oder Kostenermittlung benötigt. Insoweit gilt, dass diese Protokolle gesammelt und gelesen werden dürfen, Inhalte der Emails jedoch nicht.
Wann kann man davon ausgehen, dass die private Nutzung erlaubt ist?
Der Arbeitnehmer kann nur dann zweifelsfrei davon ausgehen, dass die private Nutzung des Internets erlaubt ist, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist oder der Arbeitgeber auf anderem Wege im Betrieb ausdrücklich die Erlaubnis mitgeteilt hat. Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung stillschweigend geduldet hat, besteht für ihn im Rahmen des arbeitsrechtlichen Direktionsrechtes die Möglichkeit, die Nutzung für die Zukunft zu untersagen.
Ist es dem Arbeitgeber erlaubt, verbotenerweise erlangte Dokumente gegen seinen Arbeitnehmer zu verwenden?
Nein, da hier ein sogenanntes Verwertungsverbot besteht. Dieses Verwertungsverbot besagt, dass Daten, die unerlaubt in den Besitz des Arbeitgebers gelangt sind, nicht gegen den Arbeitnehmer verwendet werden dürfen.
Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber bei Feststellung privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz?
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer in jedem Fall eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens erteilen. Ausnahmsweise kann die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken eine so schwere Pflichtverletzung darstellen, dass der Arbeitgeber ohne vorausgegangene Abmahnung eine fristgerechte Kündigung, im Einzelfall ggf. sogar eine fristlose Kündigung aussprechen kann.
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