Wann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Der Betriebsrat ist nach § 99 Abs. 1 BetrVG zwingend zu beteiligen, wenn es sich bei der Einstellung eines Arbeitnehmers um ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis sowie ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis auf Probe oder zur Aushilfe handelt. Allerdings kann es ggfs. zweckmäßig sein, die Zustimmung des Betriebsrats vor Abschluss des Arbeitsvertrags einzuholen, um zu verhindern, dass die Einstellung des Bewerbers trotz formell wirksamen Arbeitsvertrags an der mangelnden Zustimmung des Betriebsrats scheitert.

Eine zustimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis verlängert wird.

Problematisch wird die zustimmungspflichtige Einstellung immer dann, wenn kein wirksames Arbeitsverhältnis begründet wurde oder ein Nicht-Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist. Hierbei kommt es zur Begründung der Zustimmungspflicht des Betriebsrats bei der Einstellung auf die tatsächliche Eingliederung, also die Ausübung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs durch eine weisungsgebundene Tätigkeit an.

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