Was ist unter Bereitschaftsdienst zu verstehen?

Unter Bereitschaftsdienst, der unter anderem in Krankenhäusern, Apotheken oder Serviceeinrichtungen anfällt, ist die ständige Abrufbarkeit von potenziellen Diensten des Arbeitnehmers zu verstehen. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers muss im Bedarfsfall so schnell wie möglich verfügbar sein. Um diesen Zweck erfüllen zu können muss der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes ebenso wie bei der Arbeitsbereitschaft im Betrieb sein. Im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft darf während des Bereitschaftsdienstes gelesen, geschlafen oder ferngesehen werden. Die sogenannte Rufbereitschaft, die eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes darstellt, erfordert nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb. Der Arbeitnehmer kann sich also dort aufhalten, wo er möchte. Er muss aber im Bedarfsfall alsbald im Betrieb sein, um seinen Dienst leisten zu können.

Wie hoch ist die Vergütung für Bereitschaftsdienst?

Die Vergütung für den Bereitschaftsdienst ist der Vergütung für normale Vollarbeit gegenüberzustellen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass der Bereitschaftsdienst eine weniger hohe Arbeitsintensität aufweist als der gewöhnliche Dienst. Somit ist die Vergütung des Bereitschaftsdiensts tendenziell geringer als der für die reguläre Arbeitsleistung, wobei auch hier auf die einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen abzustellen ist. Die tarifvertragliche Gestaltung der Vergütung für den Bereitschaftsdienst orientiert sich regelmäßig an dem durchschnittlichen prozentualen Anteil der Heranziehung zur Leistung während des Bereitschaftsdiensts. Beträgt die Heranziehungsquote im Durchschnitt 30 %, so erhält der Arbeitnehmer 30 % der Vergütung, die für den regulären Vollzeitdienst gezahlt wird.

Ist der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzurechnen?

Bis vor dem Inkrafttreten der Reform des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 2004 war es umstritten, ob der Bereitschaftsdienst auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Der Kern dieser Kontroverse lag darin, dass eine vollständige Anrechnung des Bereitschaftsdiensts auf die Arbeitszeit zu einer partiellen Gleichstellung mit dem regulären Dienst im Hinblick auf die Höchstarbeitszeit und Ruhezeit führen würde. Die Arbeitnehmerseite vertrat den Standpunkt, dass der komplette Bereitschaftsdienst auf die Arbeitszeit anzurechnen sei. Von der Arbeitgeberseite hingegen wurde lediglich die Anrechnung der Heranziehungszeit auf die Arbeitszeit vertreten. Seit dem 01.01.2004 wird der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Stunden) und der täglichen Höchstarbeitszeit (8 bzw. – bei Zeitausgleich 10 Stunden) gem. § 3 ArbZG berücksichtigt.

 

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