Informationen zur Versteuerung einer Abfindung

Bis zum 01.01.2006 waren Abfindungen, die aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wurden im Rahmen bestimmter Grenzen steuerfrei. Seit diesem Datum ist die Steuerfreiheit bei Abfindungen durch den Gesetzgeber abgeschafft worden. Das bedeutet, dass Abfindungen seit dem 01.01.2006 in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Abfindungen gemäß § 34 i.V.m. § 24 EStG einer ermäßigten Besteuerung, der sogenannten Fünftelungsregelung, unterliegen. Steuerfreibeträge bei Abfindungen gibt es seit diesem Zeitpunkt nur noch für Altfälle, die ihren Bezug auf einen Zeitraum vor dem 01.01.2006 haben.

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