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20. Oktober 2014 / by Katja Kläfker

1000 Euro Trinkgeld

Toilettenaufsicht erwirkt Vergleich mit Arbeitgeber.

Eine Vergleichszahlung über 1000 Euro hat am 25. September 2014 den Rechtsstreit zwischen einer Toilettenfrau und ihrem Arbeitgeber beendet. Grundlage des Streits war die Klage der Arbeitnehmerin auf Auszahlung ihres Anteils an einem über zwei Monate angesammelten „Reinigungsgeld“ von knapp 30.000 Euro.

Die Reinigungsfirma, bei der die Toilettenfrau angestellt ist, betreut die sanitären Anlagen im geschäftigen Einkaufszentrum CentrO Oberhausen. Über den Verlauf der beiden beklagten Monate wurden insgesamt rund 30.000 Euro an „freiwilligem Nutzungsentgelt“, so formuliert es die Angeklagte, gesammelt, das die Klägerin wiederum als „Trinkgeld“ bezeichnet. In Fragen der Begriffsdifferenzierung gab das Arbeitsgericht Gelsenkirchen der Klägerin in einem Urteil vom 21. Januar 2014 recht (AZ: 1 Ca 1603/13) und sicherte ihr damit einen Zahlungsanspruch gegenüber dem sie beschäftigenden Unternehmen zu.

Ansprüche über insgesamt 1000 Euro ausgezahlt.

Da die Angestellte nicht die einzige Toilettenaufsicht des Unternehmens war, sondern darüber hinaus noch etwa 20 weitere Aufsichten Ansprüche auf einen Anteil an den Einnahmen hätten, belief sich die Klage auf ein Zwanzigstel der Einkünfte.

In einer mündlichen Verhandlung am 26. September 2014 wurde der konkret an die Klägerin zu zahlende Betrag besprochen. Das AG Gelsenkirchen wies in diesem Zusammenhang erneut auf die Sittenwidrigkeit hin, die der Einbehalt der Gelder darstelle. Bei der Verhandlung einigten sich beide Parteien daher auf einen auszuzahlenden Anteil von 1000 Euro.

Hinweispflicht für Verwendung des „Toilettenentgelts“.

Das Geschäftsmodell des Reinigungsunternehmens ist damit seiner Grundlage beraubt: Das Unternehmen kann die Einkünfte künftig nur einbehalten, wenn explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um das oben zitierte freiwillige Nutzungsentgelt handelt und somit nur die Reinigung und den Unterhalt der Sanitäranlagen unterstützt.

Ein Monatsdurchschnitt um die 15.000 Euro ist vor diesem Hintergrund also in Zukunft eher nicht mehr zu erwarten. Das Urteil fungiert womöglich außerdem als Anlass für andere Betroffene, die Auszahlung des für sie bestimmten Toilettengeldes zu erwirken – bei einem Stundenlohn ähnlich wie im besprochenen Fall (hier betrug er 5,20 Euro brutto) eine nicht zu unterschätzende Zusatzeinkunft.

 

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