Was ist unter Internet für den Betriebsrat zu verstehen?

Bei der Frage Internet für den Betriebsrat geht es um die Frage, ob dem Betriebsrat ein Anspruch gegen den Arbeitgeber zusteht, einen Internetanschluss für die Durchführung seiner Aufgaben zu erhalten.

Worauf stützt sich ein Anspruch auf Internet für den Betriebsrat?

Im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG besteht der gesetzliche Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber Informationstechnik und Kommunikationsmittel in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt zu bekommen. Somit ist § 40 Abs. 2 BetrVG die gesetzliche Grundlage, um einen Internetzugang für den Betriebsrat zu beanspruchen. Grundsätzlich besteht daher der Anspruch des Betriebsrats, einen Telefonanlage und einen Personalcomputer für die Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt zu bekommen. Ob darüber hinaus ein Anspruch auf einen Internetzugang für den Betriebsrat besteht, ist eine Frage der Erforderlichkeit.

Unter Voraussetzungen ist Internet für den Betriebsrat erforderlich?

Ob ein Anspruch auf einen Internetzugang für den Betriebsrat auf der Grundlage der tatsächlichen Erforderlichkeit besteht, richtet sich nach den einzelnen betrieblichen Verhältnissen. Alleine die Tatsache, dass das Internet heute bereits zu den allgemein anerkannten Kommunikationsmitteln gehört, vermag die Erforderlichkeit eines Internetzugangs für den Betriebsrat nicht zu begründen. Es ist darauf abzustellen, ob das Internet die innerbetriebliche Kommunikation zwischen dem Betriebsrat, dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern verbessert. Wird die innerbetriebliche Kommunikation durch ein vom Arbeitgeber eingerichtetes E-Mail System betrieben oder kann durch das Internet eine betriebsinterne Informationsplattform genutzt werden, die der Information von Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber dient, dann ersetzt das Internet die Funktion eines Schwarzen Bretts. Sofern der Nachweis der Erforderlichkeit des Internets für den Betriebsrats gelingt, kann der Betriebsrat die Einrichtung eines Internetanschlusses von Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen.

Besteht für den Betriebsrat ein Anspruch auf Einrichtung einer Homepage?

Daran schließt sich die Frage an, ob der Betriebsrat neben dem Internetzugang auch die Einrichtung einer Homepage nach § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist auf den Sinn und Zweck bzw. die Erforderlichkeit einer Homepage für die Betriebsratsarbeit abzustellen. Eine Homepage dient in erster Linie der Außendarstellung. Da weder der Arbeitgeber noch die Arbeitnehmer eine Veröffentlichung betriebsinterner Vorgänge dulden müssen und die Homepage nicht zu einer Verbesserung der betriebsinternen Kommunikation verhilft, besteht kein Anspruch auf Einrichtung einer Homepage gegen den Arbeitgeber.

 

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