Informationen zur Reduzierung der Arbeitszeit

Unter Reduzierung der Arbeitszeit versteht man eine Änderung der geschuldeten Arbeitsleistung in der Form, dass der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung verkürzt wird. Eine Reduzierung der Arbeitszeit hat grundsätzlich auch zur Folge, dass sich proportional zur Verkürzung der Arbeitszeit der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Vergütung als Gegenleistung verringert. Für die Reduzierung der Arbeitszeit stehen den Vertragsparteien unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Die einfachste und in der Praxis unkomplizierteste Umsetzung erfolgt über eine einvernehmliche Änderungsvereinbarung. Es unterliegt der Vertragsfreiheit und dem Willen der Arbeitsvertragsparteien, den Umfang der Arbeitsleistung frei zu vereinbaren. Wenn eine Vertragspartei mit einer entsprechenden Reduzierung der Arbeitszeit nicht einverstanden sein sollte, kann unter bestimmten Voraussetzungen einseitig eine Reduzierung der Arbeitszeit herbeigeführt werden.

Anspruch des Arbeitnehmers auf Reduzierung der Arbeitszeit?

Arbeitnehmer haben gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber hat gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG der begehrten Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich zuzustimmen und der Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, sofern dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein der Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

Verfahren bei Verlangen auf Reduzierung der Arbeitszeit

Ein Arbeitnehmer, der eine Reduzierung seiner Arbeitszeit verlangt, muss die Reduzierung der Arbeitszeit spätestens 3 Monate vor deren Beginn gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dabei soll der Arbeitnehmer auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. An dieses Verlangen auf Reduzierung der Arbeitszeit schließt sich eine Verhandlungsphase an, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer hierüber zu treffenden Vereinbarung erörtern sollen (Vereinbarungslösung). Kommen die Arbeitsvertragsparteien in dieser Phase zu keiner Einigung über die Reduzierung der Arbeitszeit und beabsichtigt der Arbeitgeber, dem Verlangen des Arbeitnehmers wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe nicht zu entsprechen, so muss er diese Ablehnung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Reduzierung der Arbeitszeit schriftlich mitteilen, andernfalls gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt, die Reduzierung der Arbeitszeit wird gesetzlich fingiert.

Anspruch Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit?

Einen speziell geregelten Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit haben Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen und das Verfahren für diesen Anspruch gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf Reduzierung der Arbeitszeit ähneln dem Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG. Der wesentliche Unterschied dieses besonderen Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer in Elternzeit gegenüber dem allgemeinen Anspruch gemäß § 8 TzBfG liegt darin, dass durch diesen Anspruch die Arbeitszeit nicht auf unbestimmte Zeit, sondern lediglich für die Dauer der Elternzeit reduziert wird und auch, dass bei einer nicht fristgemäßen Ablehnung durch den Arbeitgeber die Reduzierung der Arbeitszeit nicht gesetzlich fingiert wird. Außerdem gelten andere Fristen. Der Arbeitnehmer, der eine Reduzierung der Arbeitszeit nach den Bestimmungen des BEEG begehrt, muss dieses dem Arbeitgeber 7 Wochen vor Beginn schriftlich mitteilen und der Arbeitgeber muss, wenn er den Antrag ablehnen will, dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Antrags mit schriftlicher Begründung tun.

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit

Im Gegensatz zum Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber kein gesetzlicher Anspruch zur einseitigen Reduzierung der Arbeitszeit zu. Das in der Praxis wichtigste Instrument für den Arbeitgeber zur Reduzierung der Arbeitszeit ist eine so genannte Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wobei dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten wird. Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf die Reduzierung der Arbeitszeit als Änderung der Arbeitsbedingungen zudem einer sozialen Rechtfertigung im Sinne personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Gründe; außerdem muss der Arbeitgeber sämtliche Einschränkungen beachten, die auch für eine “normale” Beendigungskündigung gelten. Selbst wenn die ausgesprochene Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit wirksam sein sollte, kann der Arbeitgeber hierüber nicht einseitig ohne jegliche Mitwirkung des Arbeitnehmers eine Reduzierung der Arbeitszeit erreichen, da der Arbeitnehmer letztendlich frei darüber entscheiden kann, wie er sich zu dem Änderungsangebot positioniert.

 

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